Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich dient dem Ausgleich von kurzfristig hohen Lohneinkünften über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt.
Beispiel
Eine Bedienung verdient für die Zeit ihrer Beschäftigung auf einem Volksfest innerhalb eines Monats € 10.000,00. Ansonsten geht sie einer regulären Beschäftigung nach. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde die Bedienung so gestellt werden, als würde sie jeden Monat € 10.000,00 verdienen, also € 120.000,00 im Jahr. Die entsprechend hohen einzubehaltenden Lohnsteuern könnten erst im Rahmen der Steuerveranlagung wieder korrigiert werden. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden.
Neuregelung ab 2018
Bislang basierte der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließlich auf einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Mit dem neuen § 39b Abs. 2 Satz 13 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich nun gesetzlich verankert. Nach der Gesetzesvorschrift gilt der Ausgleich für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur kurzfristig besteht und die zu ihrer Nebentätigkeit einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Darüber hinaus darf die zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinanderfolgende Arbeitstage dauern. Weitere Voraussetzungen: Das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird in Steuerklasse VI besteuert und es ist kein Freibetrag zu berücksichtigen. Unverändert setzt die Inanspruchnahme des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt voraus.
Stand: 27. Juli 2017
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