Meldungen § 33 ErbStG
Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Keine Meldung muss erstattet werden, wenn der Wert der Konten- und Depotguthaben € 5.000,00 nicht übersteigt. Die Meldepflicht umfasst nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.
Meldepflichten ausländischer Zweigstellen
Die Meldepflicht gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Zweigstellen deutscher Banken im Ausland. Denn die Vorschrift schließt seinem Wortlaut nach auch Geschäfte deutscher Banken im Ausland ein. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht (Urteil vom 14.4.2016, C 522/14).
Bankgeheimnisse unbeachtlich
Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass nationale Bankgeheimnisse in dem jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Zweigstelle, die eine solche Mitteilung grundsätzlich verbieten, keinerlei Beachtung finden. In dem Streitfall ging es um das Auskunftsverlangen der deutschen Finanzverwaltung gegen eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts.
Stand: 27. Juli 2016
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