Arbeitszimmer versus Arbeitsecke
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, sofern für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Strittig war bisher, ob Aufwendungen für eine Arbeitsecke, die sich der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung eingerichtet hat, ebenfalls anteilig absetzbar sind.
Arbeitsecke nicht abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug für die Aufwendungen für die Arbeitsecke verneint (Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11). Der Senat verneinte generell den Steuerabzug von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum. Grund hierfür ist, dass Räume, in denen sich eine Arbeitsecke befindet, regelmäßig in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden.
Raumteiler
Die Raumverhältnisse waren im Klagefall wie folgt: Ein Teil des Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil, abgetrennt durch ein Regal, war ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher untergebracht. Die Abtrennung dieses überwiegenden Wohnraums durch ein Regal (Raumteiler) genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.
Stand: 27. Juli 2016
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