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Steuertermine

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Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

MonatszahlerQuartalszahler
2017Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür Quartal
Jan.10. (13.)12/201610. (13.)IV/2016
Feb.10. (13.)01/2017
März10. (13.)02/2017
April10. (13.)03/201710. (13.)I/2017
Mai10. (15.*)04/2017
Juni12.* (15.**)05/2017
Juli10. (13.)06/201710. (13.)II/2017
Aug.10. (14.*)07/2017
Sept.11.* (14.)08/2017
Okt.10. (13.)09/201710. (13.)III/2017
Nov.10. (13.)10/2017
Dez.11.* (14.)11/2017

*Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.6. nach § 108 Abs. 3 AO in Ländern, in denen der 15.6. ein Feiertag (Fronleichnam) ist.

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Umsätze > € 50.000,00Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2016 Januar 25 IV/Quartal 2016
Februar 27.* Für Januar 2017    
März 27.* Für Februar 2017    
April 25. Für März 2017 April 25 Für I Quartal 2017
Mai 26.* Für April 2017    
Juni 26. * Für Mai 2017    
Juli 25. Für Juni 2017 Jul 25 Für II Quartal 2017
August 25. Für Juli 2017    
September 25.* Für August 2017    
Oktober 25. Für September 2017 Oktober 25 Für III Quartal 2017
November 27.* Für Oktober 2017    
Dezember 27.* Für November 2017    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

MonatszahlerQuartalszahlerJahr
2017Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.10. (13.)12/201610. (13.)IV/201610. (13.)
Feb.10. (13.)01/2017
März10. (13.)02/2017
April10. (13.)03/201710. (13.)I/2017
Mai10. (15.*)04/2017
Juni12.* (15.*)05/2017
Juli10. (13.)06/201710. (13.)II/2017
Aug.10. (14.*)07/2017
Sept.11.* (14.)08/2017
Okt.10. (13.)09/201710. (13.)III/2017
Nov.10. (14.*)10/2017
Dez.11.* (14.)11/2017

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Seit 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2017Zahlungsterminfür Quartal
März10. (13.)I/2017
Juni12.* (15.*)II/2017
Sept.11. (14.)III/2017
Dez.11. (14.)IV/2017

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2017Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (20.*)I/2017
Mai15.* (18.)II/2017
Aug.15.** (18.**)III/2017
Nov.15. (20.*)IV/2017

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins auf den 21.8. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 19.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt.

Grundsteuer-Zahlungen

2017Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (20.*)I/2017
Mai15. (18.)II/2017
Aug.15.** (18.**)III/2017
Nov.15. (20.*)IV/2017
2017Zahlungsterminjährliche Fälligkeit
Jul.03.* (06.)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

**Verschiebung des Termins auf den 21.8. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 19.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die ESt, KSt, USt, GewSt sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.5. des Folgejahres ab: die Fristen können verlängert werden. Für Steuerpflichtige, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, gilt allgemein und ohne Antragstellung durch den Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres. Eine weitere Fristverlängerung ist bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Einzelantrags maximal nur noch bis zum 28.2. des übernächsten Jahres möglich.

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12. des Folgejahres der 31.5. des übernächsten Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31.7.

Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 4. Januar 2017

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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